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Ausstellung eines Flaggenscheins für Jachten
(entsprechend EC Entwurfskategorie A oder B)
Der Flaggenschein gilt für Meere und andere ausländische Gewässer. Grundlage zu dessen Abgabe ist Art. 5 der Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See vom 15. März 1971 (SR 747.321.7; kurz JVO).
Als hochseetüchtig gelten in der Regel Jachten mit bewohnbarer Kabine und selbstlenzendem Cockpit, die nach den Richtlinien dieses Amtes ausgerüstet werden können.
Ohne schweizerischen Flaggenschein darf die Schweizer Flagge zur See nicht geführt werden. Zuwiderhandlungen sind nach Art. 143 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (SR 747.30) strafbar.
Wir weisen noch besonders darauf hin, dass die gewerbsmässige Nutzung von schweizerischen Jachten untersagt ist (Art. 17 JVO) und eine Jacht Drittpersonen nur ausnahmsweise zur Benutzung überlassen werden darf (Art. 18 JVO).
Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, zusammen mit den erforderlichen Beilagen (siehe Seite 4 des Antragsformulars) an untenstehende Adresse einzusenden. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Schweizerisches Seeschifffahrtsamt
Elisabethenstrasse 33
Postfach
CH-4010 Basel
Tel.: +41 (0)61 270 91 20, Bereich Jachten +41 (0)61 270 91 26
Fax: +41 (0)61 270 91 29
E-Mail:
dv-ssa@eda.admin.ch
Internet:
www.smno.ch

