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Internationale Kommission gegen die Todesstrafe

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte wurde am 16.12.1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) verabschiedet. Der so genannte UNO-Pakt II garantiert die klassischen Freiheitsrechte, das heisst Rechte zur Abwehr staatlicher Übergriffe.

Im UNO-Pakt II enthalten sind zum Beispiel:

  • Schutz von Leib und Leben: Recht auf Leben, Verbot der Folter, Genozidverbot
  • Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, Religion, politischen Haltung, des Vermögens, der Geburt etc.
  • Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, der willkürlichen Inhaftierung, Schutz der Menschenwürde Inhaftierter
  • Prozessrechte
  • Meinungs-, Religions- und Vereinigungsfreiheit
  • Politische Rechte: aktives und passives Wahlrecht, rechtsgleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern

Ein Ausschuss überwacht die Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Der UNO-Pakt II sieht auch ein Staatenberichtsverfahren vor, dieses ist aber fakultativ. Die Vertragsstaaten können die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses freiwillig anerkennen.

Der UNO-Pakt II wird durch 2 Fakultativprotokolle ergänzt:

  • Das 1. Fakultativprotokoll regelt das Individualbeschwerdeverfahren.
  • Das 2. Fakultativprotokoll fördert die Abschaffung der Todesstrafe.

Der UNO-Pakt II zählt 162 Vertragsstaaten. Die Schweiz ist dem UNO-Pakt II am 08.06.1992 beigetreten und hat sowohl das Staatenbeschwerdeverfahren anerkannt als auch das 2. Fakultativprotokoll ratifiziert.