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Diplomatischer Schutz
Der Heimatstaat kann Staatsangehörige schützen, die bei Völkerrechtsverletzungen durch einen anderen Staat Schaden erleiden. Beim diplomatischen Schutz greift der Staat im eigenen Namen zugunsten des Geschädigten ein. Wegen der strengen Bedingungen ist dies in der Praxis jedoch nur selten der Fall. Viel öfter greift ein Staat zugunsten seiner Bürger auf den konsularischen Schutz zurück.
Der Staat kann nach freiem Ermessen diplomatischen Schutz gewähren oder verweigern. Das Völkerrecht kennt für den Staat keinerlei Verpflichtung, seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz zu gewähren. Auch im schweizerischen Recht gibt keine Norm einer Einzelperson ein solches Recht. Der Ermessensspielraum des Bundes ist einzig durch das Willkürverbot eingeschränkt. (vgl.
Bundesgerichtsentscheid 130 I 312, S. 317f. auf Französisch).
Damit der Staat diplomatischen Schutz gewähren kann, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nationalität des Geschädigten
- Völkerrechtsverletzung durch den Gaststaat
- Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
Der Staat kann ausschliesslich seinen eigenen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewähren. Es ist wichtig, dass keinerlei Zweifel über die Staatsangehörigkeit des Geschädigten bestehen. Ausserdem muss die Staatsangehörigkeit grundsätzlich dauernd sein: Die betroffene Person muss diese zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses wie auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung besitzen.
Die mehrfache Staatsangehörigkeit kann beim diplomatischen Schutz Probleme aufwerfen. Aus Prinzip kann ein Staat den diplomatischen Schutz nicht gegenüber einem anderen Staat ausüben, bei dem der Geschädigte ebenfalls Staatsangehöriger ist, da die betreffende Person von diesem Staat als eigener Staatsangehöriger betrachtet wird. Schweizerische Behörden können die Rechte von schweizerischen Doppelbürgern überdies gegenüber Drittstaaten nur dann schützen, wenn die schweizerische Staatsbürgerschaft das Übergewicht hat. Zur Feststellung dieses Übergewichts hat sich der Internationale Gerichtshof im Fall Nottebohm ausgesprochen.
Eine Intervention der Schweiz beim Herkunftsstaat ist dennoch denkbar, wenn es um schwere und wiederholte Verletzungen der wesentlichen Grundsätze des Völkerrechts geht, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Gewohnheitsrecht verankert sind (zum Beispiel Recht auf Leben, Recht auf körperliche Integrität und Folterverbot, Recht auf einen gerechten Prozess).
In Bezug auf die Staatszugehörigkeit der juristischen Personen kommen 2 Kriterien in Betracht, die einen Staat dazu bewegen, diplomatischen Schutz zu gewähren:
- der Firmensitz
- die Kontrolle oder das überwiegende Interesse
Die Schweiz wendet das Kriterium des überwiegenden Interesses an. Ein solches wird angenommen, wenn die effektive Kapitalmehrheit in schweizerischen Händen ist. Wenn es keine Mehrheit gibt, ist jene Gruppe ausschlaggebend, die einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Somit kann sich die Schweiz für ein ausländisches Unternehmen mit Sitz im Inland wie auch für eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland einsetzen, wenn die schweizerischen Wirtschaftsinteressen ausreichend betroffen sind.
Die Erschöpfung der Rechtsmittel im beklagten Staat ist aber nicht unter allen Umständen erforderlich. Sie wird nicht verlangt sein, wenn die Rechtsmittel nicht existieren, unwirksam oder unzulänglich sind.
Im Falle einer Verjährung kann kein diplomatischer Schutz gewährt werden. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch des Heimatstaats der geschädigten Person verwirkt ist.
