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Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)

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Unrechtmässig erworbene Vermögenswerte von politisch exponierten Personen (PEP)

Rückgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte
Internationales Engagement der Schweiz
2 Pfeiler zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Kriminalität von PEP

Politisch exponierte Personen (PEP), wie Staatschefs und hohe Beamte, die sich an ihrem Staat unrechtmäßig bereichern, entziehen ihm Kapital und behindern die Entwicklung ihres Landes. Diese unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte (z.T. auch Potentatergelder genannt) werden häufig aus dem Land geschafft und auf internationalen Finanzplätzen angelegt. Die Schweiz hat ein fundamentales Interesse daran, dass keine solchen Vermögenswerte krimineller Herkunft auf den Schweizer Finanzplatz gelangen. Die Schweizer Gesetze und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Korruption sind wirkungsvoll bei der Abwehr von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte.

Rückgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte

 
Gelangen unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte trotz umfangreichen Vorsichtsmassnahmen in die Schweiz, müssen sie identifiziert und dem Herkunftsland zurückerstattet werden. Die so genannte "Restitution“ ist ein wichtiger Pfeiler der schweizerischen Politik zur Bekämpfung illegaler Gelder. In den letzten 15 Jahren hat die Schweiz rund CHF 1,7 Mrd. restituiert, das heißt mehr als irgendein Finanzplatz von vergleichbarer Größe. Manche Fälle waren wegen der Bekanntheit der betroffenen Personen und den hohen Millionen-Beträgen mit erheblicher medialer Aufmerksamkeit verbunden, so zum Beispiel

  • Fall Montesinos, Peru 2002
  • Fall Marcos, Philippinen 2003
  • Fall Abacha, Nigeria 2005
  • Fall der angolanischen Gelder, Angola 2005 
  • Fall der kasachischen Gelder, Kasachstan 2007
  • Fall Salinas, Mexiko 2008

Einige Fälle sind besonders kompliziert zu lösen. Dazu gehören der Fall Mobutu (Demokratische Republik Kongo/ DRK) und der Fall Duvalier (Haïti). Im Fall Mobutu bemühte sich die Schweiz während 12 Jahren, die blockierten Gelder der DRK zurückzugeben, scheiterte jedoch an der mangelhaften Kooperationsbereitschaft dieses Staates. Unter den gegebenen Umständen beschloss das Bundesstrafgericht am 14.07.2009, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten. Gemäß Bundesratsbeschluss vom 30.04.2009 lief die Blockierung der Mobutu-Gelder damit aus. 
 Vermögenswerte von Mobutu in der Schweiz (fr) (pdf, 76 Kb)
 Chronologie der blockierten Vermögenswerte von Mobutu in der Schweiz (fr) (pdf, 77 Kb) 

Im zweiten Fall wurden die Gelder von Exdiktator Jean-Claude Duvalier in der Höhe von rund CHF 6 Mio. aufgrund eines Bundesratsbeschlusses vom 03.02.2010 erneut gesperrt. Diese Sperrung verhinderte die Rückgabe der Gelder an den Duvalier-Clan nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 12.01.2010, der das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zwischen Haiti und der Schweiz beendete. Die Sperrung wurde bis Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) aufrechterhalten. Nachdem dieses Gesetz während der Herbstsession 2010 durch das Parlament angenommen wurde, ist es am 1. Februar 2011 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des RuVG wurden die Duvalier-Gelder automatisch auf Basis des Artikels 14 des RuVG blockiert. Auf dieser Basis hat der Bund im April 2011 ein Einziehungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Voraus gegangen war die Entscheidung des Bundesrats das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zu beauftragen, ein Verfahren zur Einziehung der in der Schweiz gesperrten Duvalier-Gelder einzuleiten. Einmal beschlagnahmt, werden die Gelder an Haiti zurückgegeben, mit dem Ziel die Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat zu verbessern.

Internationales Engagement der Schweiz

 
Die Schweiz hat mehrere Initiativen lanciert, um die internationale Koordination bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität von PEP zu verbessern. Die internationalen Finanzzentren müssen gemeinsam den Zufluss solcher Gelder verhindern, Vermögenswerte kriminellen Ursprungs rasch blockieren und den rechtmässigen Eigentümern zurückerstatten.

Zu diesem Zweck unterstützt die Schweiz finanziell das International Center for Asset Recovery (ICAR) in Basel sowie die Stolen Assets Recovery Initiative (StAR), die vom United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) und der Weltbank (WB) im Jahr 2007 lanciert wurde. Zudem organisiert sie seit 2001 informelle Treffen von Regierungsexperten in Lausanne (Lausanne I und II im Jahr 2001, Lausanne III 2006, Lausanne IV 2008 und Lausanne V 2010, zusammen mit StAR). Im Juni 2010 hat die Schweiz zudem gemeinsam mit StAR (UNODC und WB) in Paris eine internationale Konferenz zum Thema "Rückgabe von Potentatengeldern und Entwicklung" organisiert. 

Bei den Verhandlungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) hat sich die Schweiz für die Verpflichtung eingesetzt, unrechtmäßige Guthaben an die Herkunftsländer zurückzuerstatten und die Opfer zu entschädigen. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 24. September 2009 ratifiziert und am 24. Oktober 2009 ist es in Kraft getreten. Die Schweiz setzt sich seither international für eine effiziente Umsetzung ein, namentlich was den Umgang mit Potentatengeldern betrifft.

2 Pfeiler zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Kriminalität von PEP
  1. Prävention

    Korruptionsprävention: Das Problem an der Wurzel bekämpfen 
    Die Bekämpfung der Korruption in Staaten, mit denen die Schweiz zusammenarbeitet, nimmt in der schweizerischen Aussen- und Entwicklungspolitik einen hohen Stellenwert ein. Konkrete Massnahmen werden zum Beispiel bei Programmen zur Guten Regierungsführung ("Good Governance") umgesetzt. Alle Zusammenarbeitsverträge enthalten Klauseln zur Korruptionsverhinderung.

    Identifikation: Bankkunden und Herkunft der Gelder müssen bekannt sein 
    Die strengen Regeln der Geldwäscherei-Gesetzgebung verpflichten die Schweizer Banken und alle anderen Erbringer von Finanzdienstleistungen, nicht nur die Vertragspartei zu identifizieren, sondern auch den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen ("Know Your Customer"). Das schweizerische Geldwäschereirecht sieht überdies im Umgang mit PEP besondere Abklärungspflichten vor. Schweizer Banken gelten als Vorreiter bei der Abwehr illegaler Gelder und haben sich bereits 1977 eigene, strenge Sorgfaltspflichten auferlegt. 

    Meldung und Blockierung: Verdächtige Transaktionen werden gemeldet 
    Die Banken und andere Finanzintermediäre sind verpflichtet, jede verdächtige Transaktion der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu melden und ein Konto im Verdachtsfall sofort zu sperren. Das Schweizer Bankgeheimnis bietet keinen Schutz vor Verfolgung von Straftaten, weder innerstaatlich noch bei der internationalen Rechtshilfe. Zusätzliche Massnahmen verhindern, dass Vermögenswerte abgezogen werden können, bevor ausländische Behörden ein formelles Rechtshilfeersuchen einreichen. 
     
     
  2. Rechtshilfe und Rückgabe

    Rechtshilfe ermöglicht Kooperation mit den Herkunftsstaaten 
    Im Rahmen der Rechtshilfe liefert die Schweiz dem ersuchenden Staat Angaben über verdächtige Konten, die als Beweismittel im Straf- und Gerichtsverfahren verwendet werden können. 
    http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/sicherheit/internationale_rechthilfe/rechtshilfe_in_strafsache.html Für Details siehe Internationale Rechtshilfe in Strafsachen  

    Rückgabe gestohlener oder veruntreuter Gelder als vorrangiges Ziel 
    Die Schweiz sucht zusammen mit den betroffenen Staaten nach Wegen, die Vermögen den rechtmässigen Eigentümern zurückzuerstatten. Dabei ist es ihr ein Anliegen, dass diese Gelder nach der Rückgabe nicht wieder in den Kreislauf der kriminellen Finanzströme zurückkehren. Ist die unrechtmässige Herkunft der Gelder offensichtlich, hat die Schweiz gar die Möglichkeit, die Gelder ohne rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheid des betroffenen Staates zurückzugeben (Fall Abacha).

    Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)
    Das Gesetz ist die Antwort auf die Schwierigkeiten, die die Schweizer Behörden bei der Rückerstattung von in der Schweiz blockierten Geldern haben, wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit Staaten, deren staatlichen Strukturen versagen, ergebnislos verläuft. Das Gesetz ist subsidiär zum Rechtshilfegesetz. Es umfasst drei Instrumente:Sperrung, Einziehung und Rückerstattung. Diese kommen zur Anwendung, wenn der Herkunftsstaat von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zu führen, welches den Anforderungen des Rechtshilfegesetzes entspricht.