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Was ist allgemein bei Zivistandsfällen zu beachten

Geburten, Todesfälle, Eheschliessungen und Scheidungen werden von den ausländischen Behörden nicht automatisch den Schweizer Behörden gemeldet. Es ist deshalb unerlässlich, dass Sie als Auslandschweizer dafür besorgt sind, dass die Zivilstandsurkunden (Geburt, Todesfälle, Heiraten, Scheidungen usw.) der Botschaft zukommen. Die Schweizerischen Vertretungen überprüfen, übersetzen und legalisieren je nach Land, die Dokumente und leiten diese an die Heimatgemeinde in der Schweiz weiter zur Eintragung in den heimatlichen Registern. In der Regel ist diese Dienstleistung gratis. Neue Pässe und Identitätskarten können erst ausgestellt werden, wenn die Eintragungen in der Schweiz erfolgt sind.

Geburt

Warum müssen Geburten der Schweizerischen Vertretung gemeldet werden? Wie vorgehen? 

Die Geburt in Polen Ihrer Tochter oder Ihres Sohnes wird den Schweizer Behörden nicht automatisch vom polnischen Zivilstandsamt gemeldet. Dafür sind Sie verantwortlich. Tun Sie dies möglichst rasch nach der Geburt.

Geburt Kind (Eltern verheiratet)

Besorgen Sie sich beim Standesamt des Geburtsortes eine vollständige Original-Geburtsurkunde (Odpis zupelny aktu urodzenia) des Kindes und senden Sie diese der Botschaft. Die Urkunde sollte nicht älter als sechs Monate sein.

Wir werden die Urkunde an Ihre Heimatgemeinde(n) zur Eintragung weiterleiten. Das Kind erwirbt durch die Geburt automatisch das Schweizer Bürgerrecht, unabhängig davon, ob der Vater, die Mutter oder beide Schweizer Bürger sind. Ohne Gegenbericht ist die Eintragung ordnungsgemäss erfolgt. Sie erhalten keine schriftliche Bestätigung der Heimatgemeinde über den Eintrag der Geburt.

Falls Sie ein Schweizer Familienbüchlein besitzen, kann auf Wunsch die Geburt Ihres Kindes darin eingetragen werden. Bitte übermitteln Sie das Büchlein zusammen mit der Geburtsurkunde. Der Eintrag ist gratis, wenn er zum Zeitpunkt der Meldung der Geburt erfolgt. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies kostenpflichtig.

Falls Sie für Ihr Kind einen Reiseausweis (Pass und/oder Identitätskarte) wünschen, finden Sie die notwendigen Informationen im Kapitel „Pass/Identitiätskarte“. Ein Reiseausweis kann sofort nach der Geburt oder auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden.

Geburt Kind (Eltern nicht verheiratet)

1. Besorgen Sie sich beim Standesamt des Geburtsortes eine vollständige Original-Geburtsurkunde (Odpis zupelny aktu urodzenia) des Kindes und senden Sie diese an die Botschaft. Die Urkunde sollte nicht älter als sechs Monate sein. Hat der Vater das Kind formell anerkannt, so muss auf der Original-Geburtsurkunde der entsprechende Vermerk des Zivilstandsamtes angebracht sein (Rückseite). 

2. Besorgen Sie zusätzlich beim zuständigen Standesamt folgende Original-Urkunden (nicht älter als 6 Monate) des ausländischen Partners: 

  • vollständige Geburtsurkunde der ausländischen Mutter oder des ausländischen Vaters
  • Nachweis über die Nationalität des ausländischen Partners 
  • Nachweis über den Zivilstand des ausländischen Partners zur Zeit der Geburt 

3. Senden Sie alle Urkunden an diese Botschaft. Die Urkunden sind für die Behörden in der Schweiz bestimmt und können nicht zurückgegeben werden. 

4. Schweizer Staatsbürgerschaft und Reiseausweise:
Falls die ledige Mutter des Kindes Schweizer Bürgerin ist, erwirbt das Kind ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft. Ist der ledige Vater Schweizer Bürger und hat er das Kind anerkannt, erwirbt es ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft, wenn es nach dem 1. Januar 2006 geboren ist. Wenn die Geburt vor dem 1. Januar 2006 erfolgte, kann es unter gewissen Bedingungen erleichtert eingebürgert werden. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Botschaft.
Falls das Kind Schweizer Bürger ist, kann ein Reiseausweis (Pass oder Identitätskarte) beantragt werden. 

Geburt Kind (andere Fälle)

Bitte kontaktieren Sie diese Botschaft und erkundigen Sie sich nach den Akten, die zur Eintragung der Geburt in der Schweiz benötigt werden.


Heirat

Meldung Eheschliessung

Nach erfolgter Eheschliessung senden Sie bitte folgende Urkunden an die Botschaft:

  • vollständige Heiratsurkunde (Odpis Zupelny aktu malzenstwa)
  • Kopie des Ehefähigkeitszeugnis.

Personen, die vor der Heirat kein Ehefähigkeitszeugnis einholen mussten, müssen zusätzlich folgende Urkunden des ausländischen Ehepartners/Partnerin einsenden: 

  • vollständige Geburtsurkunde (Odpis zupelny aktu urodzenia) 
  • Nachweis über Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Familienstand vor der Heirat, falls dies nicht auf der Heiratsurkunde vermerkt ist. 
  • Bei geschiedenen Personen zusätzlich: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und Heiratsurkunde (1. Ehe) mit Vermerk der Scheidung 
  • Bei verwitweten Personen zusätzlich: Todesurkunde des verstorbenen Ehegatten

Bei allen Dokumenten muss es sich um vor weniger als 6 Monaten ausgestellte Originale handeln. Die Unterlagen werden in die Schweiz übermittelt und werden nicht zurückgegeben. 

Ehevorbereitung: Eheschliessung in der Schweiz
Das Zivilstandsamt in der Schweiz ist zuständig für die Eheschliessung.

In der Schweiz wohnhafte Personen haben ein entsprechendes Gesuch beim Zivilstandsamt ihres Wohnortes abzugeben. Brautleute, die sich im Ausland aufhalten, können ihr Gesuch über die zuständige schweizerische Vertretung einreichen.

Damit der schweizerische Zivilstandsbeamte die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens vornehmen kann (Dauert mindestens 8 Wochen), müssen die Brautleute oder muss der/die ausländische Partner(in) auf der Schweizerischen Botschaft folgende Unterlagen beibringen:

  • Form. 0.34A «Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung» (erhältlich bei der Botschaft). Die Brautleute füllen das Formular gemeinsam oder jeder für sich aus.
  • Form. 0.35 «Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung» (erhältlich bei der Botschaft). Die Brautleute füllen jeder für sich das Formular aus.
  • Gültiger Reisepass
  • Wohnsitzbescheinigung

In der Schweiz wohnhafte Personen geben eine schweizerische Wohnsitzbescheinigung ab. Besitzen Sie kein solches Dokument, kann es von dem für das Vorbereitungsverfahren zuständige Zivilstandsamt unter Kostenfolge beschafft werden.

Im Ausland wohnhafte Personen geben eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung über Zivilstand, Wohnsitz (mit Angaben der Dauer) ab. Schweizerische Brautleute geben dazu einen Personenstandsausweis oder Familienschein ab (kann eventuell unter Kostenfolge durch die Botschaft beschafft werden).

Polnische Brautleute geben dazu folgende Original-Dokumente (ohne Übersetzung) ab

  • Geburtsurkunde (Odpis zupelny aktu urodzenia)
  • Polnisches Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt durch das Zivilstandsamt des Wohnortes (Zaswiadczenie o zdolnosci do zawarcia zwiazku malzenskiego). Die zuständigen polnischen Behörden können Auskunft geben, welche Urkunden vorzuweisen sind, um dieses Dokument zu erhalten.
  • Falls geschieden oder verwitwet: beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils, resp. der Todesurkunde des früheren Ehegatten. Bei Scheidung zusätzlich eine Heiratsurkunde, worauf die Scheidung mit Rechtsgültigkeitsvermerk eingetragen ist.

Ehevorbereitung: Eheschliessung in Polen
Das polnische Zivilstandsamt ist zuständig für die Eheschliessung. Die polnischen Behörden verlangen vom schweizerischen Partner normalerweise ein Ehefähigkeitszeugnis. Damit der schweizerische Zivilstandsbeamte dieses Dokument ausstellen kann (Wartefrist mindestens 8 Wochen), müssen die Brautleute oder der polnische Partner auf der Schweizerischen Botschaft folgende Unterlagen beibringen:

  • Form. 0.34B «Gesuch um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses»(erhältlich bei der Botschaft). Die Brautleute füllen das Formular gemeinsam oder jeder für sich aus.
  • Form. 0.35 «Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung» (erhältlich bei der Botschaft). Die Brautleute füllen jeder für sich das Formular aus.
  • Gültiger Reisepass
  • Wohnsitzbescheinigung

In der Schweiz wohnhafte Personen geben eine schweizerische Wohnsitzbescheinigung ab. Besitzen Sie kein solches Dokument, kann es von dem für das Vorbereitungsverfahren zuständige Zivilstandsamt unter Kostenfolge beschafft werden.

Im Ausland wohnhafte Personen geben eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung über Zivilstand, Wohnsitz (mit Angaben der Dauer) ab. Schweizerische Brautleute haben dazu noch einen Personenstandsausweis oder Familienschein abzugeben (kann eventuell unter Kostenfolge durch die Botschaft beschafft werden).

Polnische Brautleute geben dazu folgende Original-Dokumente (ohne Übersetzung) ab:

  • Geburtsurkunde (Odpis zupelny aktu urodzenia)
  • Polnisches Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt durch das Zivilstandsamt des Wohnortes (Zaswiadczenie o zdolnosci do zawarcia zwiaku malzenskiego). Die zuständigen polnischen Behörden können Auskunft geben, welche Urkunden vorzuweisen sind, um dieses Dokument zu erhalten.
  • Falls geschieden oder verwitwet: beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils, resp. der Todesurkunde des früheren Ehegatten. Bei Scheidung zusätzlich eine Heiratsurkunde, worauf die Scheidung mit Rechtsgültigkeitsvermerk eingetragen ist.

Brautleute, die weder die schweizerische noch die polnische Staatsangehörigkeit besitzen
Bitte kontaktieren Sie die schweizerische Vertretung.

Namensführung nach der Eheschliessung
Genaue Angaben finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz (Link rechts).

Kosten/Bürgerrecht/Niederlassungsbewilliung
Die voraussichtlichen Kosten für die Vorbereitung der Eheschliessung oder das Ehefähigkeitszeugnis müssen in Form eines Vorschusses im voraus bezahlt werden. Diese Kosten variieren von Fall zu Fall zwischen PLN 500.-- und PLN 1'500.--. Hält sich der schweizerische Partner in der Schweiz auf, wird ein Teil der Kosten für das Ehefähigkeitszeugnis direkt bei ihm einkassiert.

Bürgerrecht/Niederlassungsbewilligung: Durch die Heirat erwirbt der ausländische Ehepartner nicht das Schweizer Bürgerrecht. Die Heirat gibt auch kein automatisches Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere werden bestehende Einreisesperren nicht automatisch annulliert.


Scheidung

Die schweizerische Vertretung benötigt die Angaben einerseits für die Nachführung der Zivilstandsregister in der Schweiz (bei Scheidung im Ausland) und andererseits bei Bedarf für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises (Pass und/oder Identitätskarte).

Bei einer Scheidung in Polen, werden folgende Dokumente benötigt:

  • Eine beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk und gegebenenfalls der Regelung der Sorgerechtsfrage für Kinder.
  • Heiratsurkunde, worauf die Scheidung mit Rechtsgültigkeitsvermerk eingetragen ist.

Es muss sich um Original-Dokumente handeln oder um durch das zuständige Gericht beglaubigte Abschriften. Sie sollten nicht älter als sechs Monate sein. Die Unterlagen werden in der Regel in die Schweiz übermittelt und können nicht zurückgegeben werden.

Falls sich Ihr Name geändert hat, müssen Ihre Reiseausweise (Pass, Identitätskarte) ersetzt werden. Mehr dazu finden Sie im Kapitel Pass.

Todesfälle

Besorgen Sie sich beim zuständigen Standesamt eine Original-Todesurkunde (Odpis skrocony aktu zgonu) und senden Sie diese, zusammen mit dem Schweizer Pass oder der Identitätskarte, an die Vertretung wo der verstorbene Schweizer Bürger zuletzt angemeldet war.

Die Vertretung leitet die Todesurkunde an die Heimatgemeinde in der Schweiz weiter und informiert bei Bedarf ebenfalls die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV) in Genf. Diese Stelle ist für die Auszahlung von Schweizer Renten zuständig.

Bitte teilen Sie uns für Rückfragen auch Ihre oder die Anschrift von Familienmitgliedern mit.