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Nationalität
Schweizer durch Geburt
Schweizer Bürger durch Geburt wird automatisch: 1. Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer oder Schweizerin ist.
2. Das Kind einer Schweizerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
3. Das unmündige ausländische Kind, dessen schweizerischer Vater nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet ist. Das Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, wenn der Vater das Kind vor dessen Mündigkeit anerkannt hat (und damit ein volles Kindesverhältnis begründet hat, welches in den schweizerischen Zivilstandsregistern eingetragen werden kann) oder ein Vaterschaftsurteil vorliegt. Diese Regelung gilt nur für nach dem 1. Januar 2006 geborene Kinder. Kinder, die vor diesem Datum geboren wurden, können erleichtert eingebürgert werden.
Wichtig: Die Geburt Ihrer Kinder muss der zuständigen Vertretung (Generalkonsulat oder Botschaft) rechtzeitig gemeldet werden. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel « Zivilstandsfälle Geburt ».
Erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners
Ausländerinnen und Ausländer erhalten die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht automatisch durch Heirat mit Schweizer Staatsangehörigen. Partnerinnen und Partner von Auslandschweizern, die seit mehr als 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sind, können erleichtert eingebürgert werden. Das Einbürgerungsgesuch kann bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat gestellt werden. Für in der Schweiz lebende ausländische Partnerinnen und Partner gelten andere Bestimmungen.Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnhaft sind und neben der schweizerischen noch eine zusätzliche Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. eine solche zugesichert haben), können bei der zuständigen schweizerischen Vertretung (Generalkonsulat oder Botschaft) nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen.Erwerb oder Verlust einer ausländischen Staatsbürgerschaft
Bitte melden Sie Ihrer Vertretung den Verlust oder Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft. Eine Auswirkung auf Ihre schweizerische Nationalität besteht nicht, da die schweizerische Gesetzgebung Doppel-/Mehrfachstaatsbürgerschaften zulässt.